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Baden-Württemberg

Landespressegesetz
(Gesetz über die Presse)

Gesetz vom 14.01.1964 (GBl. S. 11)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2018 (GBl. S. 129) m.W.v. 25.05.2018

§ 1Freiheit der Presse

§ 2Zulassungsfreiheit

§ 3Öffentliche Aufgabe der Presse

§ 4Informationsrecht der Presse

§ 5(weggefallen)

§ 6Sorgfaltspflicht der Presse

§ 7Begriffsbestimmungen

§ 8Impressum

§ 9Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

§ 10Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

§ 11Gegendarstellungsanspruch

§ 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

§ 13Anordnung der Beschlagnahme

§ 14Umfang der Beschlagnahme

§ 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

§ 16Aufhebung der Beschlagnahme

§ 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme

§ 18Vorläufige Sicherstellung

§ 19Beschlagnahme zur Beweissicherung

§ 20Strafrechtliche Verantwortung

§ 21Strafbare Verletzung der Presseordnung

§ 22Ordnungswidrigkeiten

§ 23Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot

§ 24Verjährung

§ 25Landesrundfunkanstalten

§ 26Schlußbestimmungen

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